04.11.2016

Erstattete Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen, entschied der BFH. Die Richter erklärtem es komme dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte (BFH, 06.07.2016 – X R 6/14).

Der Fall betraf einen privat krankenversicherten Steuerzahler, im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet bekommen hatte. Diese Beiträge hatte er im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können, denn die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind erst seit 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar – eine Änderung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung.

Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen u.a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Daher minderte das Finanzamt hier die abziehbaren Sonderausgaben des Versicherten.

Dagegen wehrte sich der Versicherte. Doch auch der BFH erklärte nun: Die Beitragsverrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen führe auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind.

Hinweis

In zwei ähnlichen Fällen kam der BFH zum gleichen Ergebnis, es handelt sich dabei um die BFH-Urteile vom 06.07.2016, X R 22/14 und vom 03.08.2016, X R 35/15.

Von erstatteten Beiträgen abzugrenzen sind im Übrigen Bonusprogramme, in deren Rahmen Kosten für Gesundheitskurse erstattet werden – siehe dazu BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15.

Quelle: www.steuertipps.de

 

Druckstück: gerichtsurteil-zu-private-krankenversicherung_erstattete-beitraege-mindern-sonderausgabenabzug