Geschäftsführer Versorgungen

Mit strategischer Vorsorge Steuern in Vermögen verwandeln

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Versorgung von Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH

Die Gesellschafter Geschäftsführer Versorgung steht in einem besonderen Interessenskonflikt zwischen Geschäftsführer, Unternehmen und Finanzbehörden.
Allein aus dieser „Dreiecksbeziehung“ lässt sich erahnen, wie komplex sich eine rechtssichere, aber auch bedarfsgerechte Gesellschafter Geschäftsführer Versorgung darstellt.

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Die Vergütung von Geschäftsführern bemisst sich unter anderem nach folgenden Gesichtspunkten:

  • Unternehmensgröße, Art und Leistungsfähigkeit des Betriebs;

  • Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers;

  • Umfang und Bedeutung der Tätigkeit des Geschäftsführers.

Je größer das Unternehmen ist (maßgeblich sind der Jahresumsatz und die Zahl der Beschäftigten), desto größer ist auch die Verantwortung des Geschäftsführers und desto höher darf das Gehalt des Geschäftsführers ausfallen.
Zudem sollte berücksichtig werden, ob sich mehrere Geschäftsführer die Verantwortung teilen und ob der Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführerfunktion noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausübt.
Bevor ein Geschäftsführer an ein Vorsorgekonzept über seine Gesellschaft denken kann, müssen einige Hürden beseitigt und wesentliche Voraussetzungen erfüllt werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung und deren gravierende Folgen für Geschäftsführer und Unternehmen zu vermeiden.
Ob ein Unternehmer die Vorteile einer betrieblichen Versorgung nutzen kann, hängt vor allem von der Gesellschaftsform ab. In einem zweiten Schritt stellt sich dann die Frage „wieviel“ darf ein Geschäftsführer überhaupt verdienen und dann werden an die Versorgungszusage besondere Voraussetzungen gestellt.

Diese Informationen sind primär auf die Besonderheiten bei der GmbH und beim Gesellschafter Geschäftsführer ausgerichtet.

Bei Personengesellschaften (Einzelfirma, OHG, KG und BGB Gesellschaften) steht der mitarbeitende Gesellschafter nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern erhält seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Dadurch sind Vorsorgeaufwendungen über seine Gesellschaft nicht möglich.

Bei der GmbH & C0.KG – erfolgt eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen.

Bei AG, KGaA und GmbH stellt sich die Situation anders dar. Bei diesen Gesellschaften kann eine Versorgung über das Unternehmen eingerichtet werden. Zu empfehlen ist immer die Hinzuziehung von Fachspezialisten.

Welche Vergütung ist für einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin, der/die zugleich Gesellschafter/-in einer GmbH ist – und damit sein/ihr Gehalt selbst (mit-)bestimmen kann – angemessen? Diese Frage ist in der Praxis ein stetiger Streitpunkt zwischen Finanzamt und Unternehmen. Diese Beurteilung ist abschließend nur mit dem Steuerberater und ggf. mit dem Finanzamt zu klären.

Wir versuchen, wesentlichen Beurteilungsgrundlagen sowie unsere Erfahrungswerte und wo möglich, fundierte Quellen, zu benennen.

Voraussetzungen für die Einrichtung einer
betrieblichen Versorgung für GGF

  • Ein Arbeitsverhältnis ist dann steuerlich anerkannt, wenn ein wirksamer Anstellungsvertrag vorliegt. Der Arbeitsvertrag muss hierfür schriftlich geschlossen werden. Der geschuldete Lohn muss auf ein fremdes Konto fließen.
  • Die Pensionszusage und jeder Nachtrag müssen durch einen Gesellschafterbeschluss legitimiert sein.

 

  • Bei einer neu gegründeten Gesellschaft muss vor Erteilung einer Pensionszusage eine gewisse Wartezeiteingehalten werden, bis die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann. Die Rechtsprechung hält eine Wartezeit von fünf Jahren für ausreichend (vergleiche Urteil des BFH v. 24.4.2002 Az. I R 18/01).
  • Probezeit
    Vor der Erteilung der Zusage ist sowohl bei Arbeitgeberfinanzierung als auch im Rahmen einer Entgeltumwandlung gegebenenfalls zunächst eine Probezeit abzuwarten. Diese Zeit sollte mindestens 2 – 3 Jahre dauern. Das Erfordernis einer Probezeit ist unabhängig vom Beherrschungsgrad des GF einzuhalten (Grundlage. BMF mit Schreiben vom 14.12.2012). In Einzelfällen ist eine Probezeit nicht erforderlich, so zum Beispiel, wenn ein Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und der bisherige Einzelunternehmer als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft das Unternehmen fortführt.
    Wird eine Pensionszusage ohne Berücksichtigung einer Probezeit vereinbart, werden die Zuführungen zu der Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Eine nachträgliche „Heilung“ ist nicht möglich. Im Versorgungsfall ist es ebenfalls eine vGA und die Versorgungszahlungen werden beim GGF als Gewinnausschüttung behandelt.
  • Erdienbarkeit
    Die Pensionszusage muss so rechtzeitig erteilt werden, dass sie durch den Gesellschafter-Geschäftsführer in der voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit noch erdient werden kann. Dies wird nach ständiger Rechtsprechung als ausgeschlossen angesehen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Pensionszusage bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wird daher zusätzlich vorausgesetzt, dass zwischen dem Zeitpunkt der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt. Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist es alternativ ausreichend, wenn zum vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eine mindestens 12-jährige Betriebszugehörigkeit vorliegt und die Zusage für mindestens drei Jahre bestanden hat (vergleiche Urteil des BFH v. 15.3.2000 Az. I R 40/99). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erdienbarkeit der Versorgungszusage ist die Zusageerteilung.
  • Angemessenheit
    Vor allem ist wichtig, dass die Pensionszusage im Verhältnis zu den Aktivbezügen angemessen istEine Überversorgung, die als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird, wird regelmäßig angenommen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.
  • Finanzierbarkeit
    Schließlich ist auch Voraussetzung, dass die GmbH das mit der Zusage eingegangene Risiko wirtschaftlich tragen kann. Eine nicht finanzierbare Pensionszusage ist steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.

Angemessenheit der Gesamtbezüge eines GGF

Für die Beurteilung, ob Leistungen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer/ihre Gesellschafter-Geschäftsführerinnen angemessen sind, werden dessen Gesamtbezüge überprüft – das heißt:

  • Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung)

  • feste jährliche Einmalzahlungen (wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld)

  • variable Gehaltsbestandteile (zum Beispiel Tantiemen und Gratifikationen)

  • Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (beispielsweise Pensionszusagen)

  • Sachbezüge (wie Nutzung von Firmenfahrzeugen für Privatfahrten, D&O-Versicherung)

  • Wohnungsüberlassungen

  • Die Ausrichtung von privaten Feiern (zum Beispiel Geburtstagsfeiern) auf Unternehmenskosten

  • Preisnachlässe und ähnliches.

In einem ersten Schritt ist jeder einzelne Vergütungsbestandteil dahingehend zu prüfen, ob er dem Grunde nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen ist – das heißt, ob er darauf zurückzuführen ist, dass der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist.
In einem zweiten Schritt sind die verbleibenden Vergütungsbestandteile danach zu beurteilen, ob sie der Höhe nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sind – das heißt sie der jeweils der Höhe nach angemessen sind.
In einem letzten Schritt ist zu beurteilen, ob die verbliebenen Vergütungsbestandteile insgesamt angemessen sind.

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