

Versorgung von Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH
Die Gesellschafter Geschäftsführer Versorgung steht in einem besonderen Interessenskonflikt zwischen Geschäftsführer, Unternehmen und Finanzbehörden.
Allein aus dieser „Dreiecksbeziehung“ lässt sich erahnen, wie komplex sich eine rechtssichere, aber auch bedarfsgerechte Gesellschafter Geschäftsführer Versorgung darstellt.
Die Vergütung von Geschäftsführern bemisst sich unter anderem nach folgenden Gesichtspunkten:
Je größer das Unternehmen ist (maßgeblich sind der Jahresumsatz und die Zahl der Beschäftigten), desto größer ist auch die Verantwortung des Geschäftsführers und desto höher darf das Gehalt des Geschäftsführers ausfallen.
Zudem sollte berücksichtig werden, ob sich mehrere Geschäftsführer die Verantwortung teilen und ob der Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführerfunktion noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausübt.
Bevor ein Geschäftsführer an ein Vorsorgekonzept über seine Gesellschaft denken kann, müssen einige Hürden beseitigt und wesentliche Voraussetzungen erfüllt werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung und deren gravierende Folgen für Geschäftsführer und Unternehmen zu vermeiden.
Ob ein Unternehmer die Vorteile einer betrieblichen Versorgung nutzen kann, hängt vor allem von der Gesellschaftsform ab. In einem zweiten Schritt stellt sich dann die Frage „wieviel“ darf ein Geschäftsführer überhaupt verdienen und dann werden an die Versorgungszusage besondere Voraussetzungen gestellt.
Voraussetzungen für die Einrichtung einer
betrieblichen Versorgung für GGF
Angemessenheit der Gesamtbezüge eines GGF
Für die Beurteilung, ob Leistungen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer/ihre Gesellschafter-Geschäftsführerinnen angemessen sind, werden dessen Gesamtbezüge überprüft – das heißt:
In einem ersten Schritt ist jeder einzelne Vergütungsbestandteil dahingehend zu prüfen, ob er dem Grunde nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen ist – das heißt, ob er darauf zurückzuführen ist, dass der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist.
In einem zweiten Schritt sind die verbleibenden Vergütungsbestandteile danach zu beurteilen, ob sie der Höhe nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sind – das heißt sie der jeweils der Höhe nach angemessen sind.
In einem letzten Schritt ist zu beurteilen, ob die verbliebenen Vergütungsbestandteile insgesamt angemessen sind.



