– und die Folgen für Ihre bAV-Verträge
Corona hinterlässt auch Spuren bei den Rechengrößen der Sozialversicherung des Jahres 2022. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auch Folgen für die betriebliche Altersversorgung. Denn die Beitragsbemessungsgrenze 2022 sinkt im Westen und damit auch die maßgeblichen Höchstwerte, die steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung fließen dürfen. (Gültig für Ost und West)
Erstmals seit Einführung des Entgeltumwandlungsanspruchs in 2002, ist in dem Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 ein Absinken der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 85.200 auf 84.600 Euro und damit des maximalen Umwandlungsanspruchs von 3.408 auf 3.384 Euro vorgesehen.
Wir sprechen hier von einer Differenz von 24 € per anno bzw. 2 € pro Monat…
Aber was sind denn nun die Auswirkungen auf Ihre bAV-Verträge welche die Höchstgrenzen ausgeschöpft haben?
- Fakten 2021:
In den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds beträgt der Höchstbeitrag für steuer- und Sozialversicherungsfreiheit per Monat 284 € zusätzlich sind weitere 284 € steuerfrei aber nicht flankiert von der SV-Freiheit. Dies bedeutet Doppelverbeitragung für den Betrag der über die 284 € hinausgeht. - Fakten 2022:
Bedingt durch Corona soll der steuerfreie und SV-freie Höchstbeitrag 282 € betragen. Das heißt in der Beitragsphase 2022, 282 € nur steuerfrei und SV-frei und 2 € nur steuerfrei.
Unsere Empfehlung – der optimale Prozessablauf, um dies zu verhindern:
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Selektion der in Frage kommenden Verträge
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Mitarbeiteraufklärung
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Antrag bei Gesellschaft auf Beitragsreduzierung
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Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung
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Anpassung des (gesetzlichen) Arbeitgeberzuschusses
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Änderung im Lohnsystem
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Neue Angebotsberechnung