Schlupfloch aus der Lohnpfändung

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung

Vereinbart der Arbeitnehmer trotz laufender Lohnpfändung eine neue Direktversicherungsentgeltumwandlung, ist der Umwandlungsbetrag kein pfändbares Einkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO.

Der Gläubiger ist damit vor dem Bundesarbeitsgericht (14.10.2021 – 8 AZR 96/20; Pressemitteilung) mit seiner Argumentation gescheitert, wonach es sich bei der Entgeltumwandlungsvereinbarung um eine ihn benachteiligende Verfügung nach § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO handele.

Die Entgeltumwandlung ist auch kein „verschleiertes Einkommen“ nach § 850h ZPO.

Der Arbeitgeber der Schuldnerin hatte somit zu Recht die Umwandlung in Höhe von monatlich 248 € bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt.

Das Bundesarbeitsgericht begründet dies mit dem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG.

Bedeutung für die Praxis:

  1. An sich ging die Praxis davon aus, dass bei schon laufender Lohnpfändung keine Entgeltumwandlung zu Lasten des Gläubigers vereinbart werden kann. Das ist nun widerlegt!
  2. Fraglich ist, ob sich das Urteil auch auf andere Umwandlungen erstreckt. Also z. B. Umwandlungen zu Gunsten eines Zeitwertkontos oder Umwandlungssummen oberhalb von 4 % der BBG (Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung). Dies lässt das Bundesarbeitsgericht offen („…musste der Senat nicht entscheiden.“).
  3. Achtung: Manche Versorgungsordnungen bzw. Zeitwertkontenregelungen schließen eine neue Entgeltumwandlung bei laufender Lohnpfändung aus. Zumindest den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG kann ein Arbeitnehmer aber jederzeit geltend machen.

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