Dieses „Hauptschreiben“ zur bAV ersetzt das vom 06.12.2017 und beinhaltet einige Neuerungen, die im Dokument vom BMF durch Fettdruck kenntlich gemacht wurden.
Aus unserer Sicht sind die nachstehenden Punkte besonders für die Praxis erwähnenswert:
- Das BMF stellt klar, dass es nun für alle bAV-Durchführungswege steuerlich unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der bAV-Auszahlung das 60. Lebensjahr erreicht (bei Zusagen ab 2012 gilt das 62. Lebensjahr), aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet hat. Bisher galt dies nur für die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Jetzt auch für Unterstützungskassen und Pensionszusagen.
- Eine steuerlich anerkannte Absicherung des Invaliditätsrisikos liegt neben der Rente, Todesfall, Berufsunfähigkeit auch bei einer Grundfähigkeitsversicherung (Gehen, Stehen, Sitzen etc.) vor (Rn. 3a ff.). Wird hingegen das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit (also Krankheit) abgesichert, handelt es sich nicht um einen Invaliditätsschutz. Wichtig ist dabei, auf die unveränderten Aussagen der Finanzverwaltung hinzuweisen die in den Sätzen 1 und 2 formulierten Vorgaben bei allen abgesicherten biometrischen Risiken erfüllt werden. Das bedeutet insbesondere, dass bei einem in Raten ausgezahlten Alterskapital bis zum Tod des Berechtigten noch nicht ausgezahlte Raten nur an die in der betrieblichen Altersversorgung berechtigten Hinterbliebenen gezahlt werden dürfen.
- Nur wer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach § 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG hat
(gRV-Pflichtversicherte), kann auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG zu Gunsten der „Riester-Förderung“ verzichten (Rn. 41a). Eine Riester-geförderte Direktversicherung kann also bspw. von geringfügig Beschäftigten nicht verlangt werden, wenn diese nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. - Es handelt sich nicht um einen „steuerschädlichen Gesamtplan“, wenn zunächst nur der Past Service aus einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds ausgelagert wird und dann bei Renteneintritt zwischenzeitlich erdiente Anwartschaften in einem zweiten Schritt ausgelagert werden (Rn. 56).
- Werden beim selben Arbeitgeber Anwartschaften z. B. aus einer Direktversicherung des Versicherers A in eine des Versicherers B übertragen, stehen Änderungen z. B. des Tarifs, der Rechnungsgrundlagen oder auch der Leistungen der steuerfreien Übertragung nach § 3 Nr. 55c S. 2 EStG nicht entgegen (Rn. 63 bzw. 172a). Damit können Anbieter in einem laufenden Arbeitsverhältnis einfacher gewechselt werden. Achtung: Es handelt sich nur um eine Steuervorschrift! Arbeitsrechtlich ist ein Wechsel trotzdem nur im Einvernehmen aller Parteien möglich und nicht auf Wunsch von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber!
- Es liegt kein steuerlicher Neuvertrag („Novation“) vor, wenn der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a i. V. m. § 26a BetrAVG in einen Neuvertrag eingezahlt wird.