Tantiemen steuerfrei in Altersvorsorge umwandeln

GGF und Arbeitnehmer, die in unregelmäßigen Abständen oder einmalig hohe Tantiemen- oder Sonderzahlungen erhalten, wünschen sich regelmäßig diese in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) umzuwandeln. Denn schließlich sind solche Tantiemen-/ und Sonderzahlungen meistens mit extrem hohen Abzügen belastet. Und umso mehr wissen es diese Mitarbeiter zu schätzen, wenn ihnen die Umwandlung in eine bAV im Unternehmen ermöglicht wird.

Das Tantiemenmodell hat dabei den Vorteil, dass Tantiemen-/ und Sonderzahlungen vollständig bilanzneutral in eine Unterstützungskassenzusage überführt werden.

 

Wie funktioniert das?

Statt der Tantieme erhält der Mitarbeiter eine beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ), die vom Arbeitgeber mit gleichbleibenden Beiträgen bis zum Rentenbeginn des Mitarbeiters ausfinanziert wird.

So ist auch die steuerliche Begleitung gewährleistet – Stichwort: „gleichbleibende oder steigende Beiträge“ (Grundvoraussetzung für Unterstützungskassen nach § 4d Absatz 1, Satz 1, Nr.1c EStG).

 

Die Vorteile des Tantiemenmodells

  • Vollständige Bilanzneutralität. Die Steuerbilanz wird gar nicht tangiert und selbst im Anhang der Handelsbilanz findet durch kongruente Rückdeckung und Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ein „automatischer Nullausweis“ statt.
  • Die umgewandelten Vergütungsbestandteile werden unversteuert zur Finanzierung einer Betriebsrente verwendet und die Besteuerung der Betriebsrente in die Rentenphase verlagert, in der der persönliche Steuersatz deutlich niedriger ausfallen kann, als in der Zeit davor. So kann bei gleicher Nettobelastung in der Ansparphase regelmäßig eine spürbar höhere Altersversorgung erreicht werden.
  • Das Konzept wird durch ein Rechtsgutachten, welches unter arbeits-, steuer- und insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten die Zulässigkeit des Tantiemenmodells bestätigt, abgesichert. Versicherer bestätigen ebenfalls die Unbedenklichkeit.
  • Sobald das Tantiemenmodell einmal eingerichtet ist, kann sich der Nutzer zukünftig vor Erhalt einer Tantiemen- oder Sonderzahlung entscheiden, ob und in welcher Höhe diese mit Hilfe der Entgeltumwandlung zur Erhöhung der Versorgung verwendet werden soll.

Sie wünschen nähere Informationen bzw. eine Beratung , dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

 

GGF – Erdienbarkeitsfristen

Bei Erteilung einer Pensionszusage oder einer Unterstützungskassenzusage an einen GGF muss – damit sie steuerlich anerkannt wird – eine Erdienbarkeitsfrist eingehalten werden. Bei steuerlich beherrschenden GGF müssen 10 Jahre, bei steuerlich nicht beherrschenden 3 Jahre (bei zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit) zwischen Erteilung der Pensionszusage und der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Leistungen liegen.

In einem früheren Urteil wurde der BFH so verstanden, dass die Einhaltung der Erdienbarkeitsfrist auch bei einer Neuordnung der Pensionszusage über eine Unterstützungskasse erforderlich ist. Diese Auffassung hat er nun erfreulicherweise klargestellt und mit Urteil vom 07.03.2018 (I R 89/15) neue Aussagen zur Erdienbarkeit bei Neuordnung und bei Entgeltumwandlung getroffen.

Bisher war die Erdienbarkeitsfrist sowohl bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen, als auch bei Zusagen durch Entgeltumwandlung einzuhalten. Der BFH hält sie nun dann für entbehrlich, wenn die Entgeltumwandlung eine echte Bahrlohnumwandlung ist. Dies liegt vor, wenn ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in Beiträge für eine bAV-Versorgung umgewandelt wird und das Arbeitsverhältnis im Übrigen unverändert bleibt. Denn in diesen Fällen finanziert wirtschaftlich betrachtet nicht die GmbH, sondern der GGF die betriebliche Altersversorgung.

Wichtig:

Die Finanzverwaltung hält bisher jedoch die Einhaltung der Erdienbarkeitsfrist auch bei Entgeltumwandlung weiter für erforderlich. Bisher ist noch offen, in wie weit sie dieses Urteil anwenden wird, daher empfehlen wir unseren Kunden, vor Einrichtung einer Zusage die Rücksprache mit ihrem Steuerberater bzw. dem Finanzamt.

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 Beitrag für Pensionssicherungsverein (PSVaG) auch für 2018 moderat

 Für das laufende Jahr rechnet der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG mit einem Beitragssatz von 2,5 Promille.

Für 2017 waren es noch 2,0 Promille. Der endgültige Beitragssatz für 2018 wird Anfang November festgesetzt. Der Beitragsbescheid 2018 geht Ihnen in der zweiten Novemberhälfte zu.

 

Keine Insolvenzanfechtung möglich bei Unterstützungskassenversorgungen eines GGF

Immer wieder möchte der Insolvenzverwalter bei Insolvenz des Trägerunternehmens, die in der Unterstützungskasse für die Versorgung angesammelten Mittel zur Masse ziehen. Bei unverfallbaren Ansprüchen von Arbeitnehmern hat das Bundesarbeitsgericht diesem Vorgehen schon eine Absage erteilt (BAG, 29.09.2010 – 3 AZR 107/08). Viele Unterstützungskassen haben daraufhin ihre Satzungen überarbeitet. Doch wie sieht es im Falle von Geschäftsführern aus, die nicht unter den Schutz des BetrAVG fallen? Das hatte nun der BGH zu entscheiden (BGH, 08.12.2016 – IX ZR 257/15) und urteilte zugunsten der Unterstützungskasse.

 

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Unterstützungskasse. Hier die Leitsätze dieser wichtigen Entscheidung:

  1. Der in einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis allgemein und insolvenzunabhängig erklärte Verzicht auf Herausgabeansprüche des Auftraggebers ist wirksam.
  2. § 134 Abs. 1 InsO: a) Die dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrages vom Schuldner zugewendeten Mittel sind keine unentgeltlichen Leistungen an den Auftragnehmer.
    b) Verzichtet der Schuldner auf Herausgabeansprüche gegen den Auftragnehmer, ist dies keine unentgeltliche Leistung, wenn der Auftragnehmer hierfür dem Schuldner einen diesen Verzicht ausgleichenden vermögenswerten Vorteil verspricht.
  3.  §§ 242a, 315 BGB: Der in der Satzung einer Unterstützungskasse im Sinne von § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG enthaltene Verzicht auf Rückforderungsansprüche hält der Inhaltskontrolle stand.

Fazit:

Das Urteil ist von hoher Bedeutung für Unterstützungskassen. Denn diese befinden sich in der „Zwickmühle“ zwischen den strengen körperschaftsteuerrechtlichen Anforderungen an die Zweckbindung des Vermögens und den Wünschen des Insolvenzverwalters. Unterstützungskassen sind gut beraten, ihre Satzungen aufgrund dieses Urteils sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.