Auf die richtige Information kommt es an, sonst haftet der Arbeitgeber
Schon länger wird in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) diskutiert, wie viel Information ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten zu seiner bAV, insbesondere in Form einer Entgeltumwandlung, zukommen lassen muss.
Als Mindestinformation hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon am 21.01.2014 (3 AZR 807/11) Folgendes genannt:
- konkreten Versorgungsträger,
- Durchführungsweg,
- konkrete Zusageform,
- Versicherungs- und Versorgungsbedingungen des Versorgungsträgers.
Darüber hinaus gilt eine Interessenabwägung: Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab.
Das LAG Hamm (Urteil vom 06.12.2017 – 4 Sa 852/17) hat die Informationspflichten des Arbeitgebers weiter konkretisiert und einem Arbeitnehmer, der aus Sicht der Richter nicht genügend vom Arbeitgeber bzw. dessen Erfüllungsgehilfen informiert worden war, Schadenersatz zugesprochen.
Der Fall (Kurzfassung)
Am 09.04.2003 fand auf Einladung des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats eine Betriebsversammlung statt, in der ein Mitarbeiter der Sparkasse M (heute: Sparkasse B), nämlich deren „Fachberater für betriebliche Altersversorgung“ C, über Fragen der Entgeltumwandlung informierte. Im Einladungsschreiben wurde dies als Tagesordnungspunkt 3 „Die Sparkasse M informiert zu dem Thema: Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse (Betriebsrente) – Möglichkeit der Vorsorge und Chance der Netto-Lohnerhöhung“ angekündigt. Nachfolgend bestand für die Beschäftigten der Beklagten die Möglichkeit, sich durch Herrn C in Einzelgesprächen weiter informieren zu lassen, zunächst in einem Büroraum der Beklagten, später im Gebäude der Sparkasse M. Die Mitarbeiter der Beklagten wurden dafür während ihrer Arbeitszeit von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.
Während der Laufzeit der Entgeltumwandlung wandelte der Kläger insgesamt Arbeitsentgelt in Höhe von 30.704 Euro brutto um. Die Rentenversicherung bei der neue leben Pensionsverwaltung AG übernahm der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß bei Ausscheiden und kündigte sie nachfolgend Anfang 2015. Ihm wurde daraufhin der Kapitalbetrag in Höhe von 35.101 Euro überwiesen, auf den an Steuern 8.362 Euro zu entrichten waren.
Neben dem FA wollte auch die Techniker Krankenkasse ihren Anteil. Insgesamt zahlte der Kläger infolge der Einmalzahlung für die Jahre 2015 und 2016 Beiträge in Höhe von 1.253,16 Euro. Anschließend zog er vor Gericht.
Nun hat das LAG Hamm den Arbeitgeber verurteilt, seinem Ex-Arbeitnehmer den weiteren Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihn bei Abschluss der Vereinbarung über die Entgeltumwandlung nicht über die bevorstehende Beitragspflicht von einmaligen Kapitalleistungen aus einer bAV ab dem 1. Januar 2004 aufgeklärt hat, zu ersetzen. Das betrifft ausdrücklich auch die von ihm ab 2017 weiterhin zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Leitsätze des Gerichtes, mit denen es der Berufung stattgegeben hat, lauten:
„1. Verlangt der Arbeitnehmer, einen bestimmten Teil seiner künftigen Entgeltansprüche nach §1a BetrAVG umzuwandeln, können den Arbeitgeber Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen (hier: Hinweis auf eine anstehende Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V), deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen können.“
„2. Überträgt der Arbeitgeber die Information und Beratung über den von ihm gewählten Durchführungsweg einem Kreditinstitut, ist dieses als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 Satz 1 BGB anzusehen.“
Diese Grundsätze gelten auch für Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Bei ihnen ist der Arbeitnehmer in erhöhtem Maß schutzbedürftig, weil es nicht allein, wie bei einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung, um Vertrauensschutz geht, sondern unmittelbar um Entgeltschutz (Reinecke, NZA 2015, 1153, 1155). Der Arbeitgeber schließt den Versicherungsvertrag im Interesse des Arbeitsnehmers. Schon daraus ergibt sich, dass er sich zu informieren und diese Information an seine Arbeitnehmer weiterzugeben haben (Hager, FA 2012, 262, 263). Zwar ist der Arbeitgeber nicht von sich aus verpflichtet, den Arbeitnehmer auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen (BAG, Urteil vom 21.01.2014 – 3 AZR 807/11 = NJW 2014, 1982 ff.). Hat der Arbeitnehmer aber verlangt, dass ein bestimmter Teil seiner künftigen Entgeltansprüche im Sinne von § 1a Abs. 1 BetrAVG umgewandelt werden, entstehen beim Arbeitgeber Schutz- und Rücksichtnahmepflichten sowie Informationspflichten (BAG, Urteil vom 21.01.2014, a. a. O.).
Welche Informationspflichten hat denn nun ein Arbeitgeber?
Wie das Gerichtsurteil beweist, ist die Frage wichtig, da im Falle einer schuldhaften Verletzung von Informationspflichten Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegenüber Ihren Arbeitgeber haben können.
Die Information über den aktuellen Stand seiner bAV und die voraussichtliche Betriebsrente werden als wichtige Informationen für den Arbeitnehmer beurteilt. Durch die Transparenz soll ein vernünftiger Ruhestand geplant werden können, Versorgungslücken erkannt und ggfs. geschlossen werden.
Erweiterte Informationspflichten des Arbeitgebers zur bAV
Geregelt sind die Informationspflichten insbesondere im § 4a BetrAVG, EU-Mobilitätsrichtlinie v. 01.01.2018 und durch begleitende Ausführungen aus der Rechtsprechung.
Zum 1. Januar 2018 werden durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie die Auskunftspflichten, die Arbeitgeber im Rahmen ihrer Betriebsrente haben, neu geregelt.
Zukünftig ist dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen:
- Auskunftsverpflichtung in Textform
- In angemessener Frist auf dessen Verlangen
- Ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird (Über Möglichkeiten, Durchführungsweg, Versorgungsordnung)
- Wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist
- Wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung voraussichtlich bei Erreichen der Regelaltersrente sein wird (Leistungsbeschreibung)
- Wie sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt
- Wie hoch der Übertragungswert ist
Dies gilt für:
- Abs. 1: gegenüber Aktiven,
- Abs. 3: gegenüber Ausgeschiedenen,
- Abs. 2: im Falle der Übertragung
Durch die ausdrückliche Verpflichtung der Information in Textform durch den Arbeitgeber, erhöht sich der Aufwand nicht unerheblich und erhöht zusätzlich die Haftung für den fachlich richtigen Inhalt der Informationen.
Dabei stellt sich die Frage, in wie weit kleine und mittelständische Unternehmen diese umfangreichen Informationspflichten erfüllen können und welches enormes und weitreichendes Haftungspotential auf den Arbeitgeber wartet.
Eine ganz entscheidende Rolle kommt dabei auch der Dokumentation des gesamten Beratungsprozesses , von der Einrichtung der bAV, über Information, Beratung, ausgehändigte Dokumente bis zur Abwicklung durch Kündigung, Arbeitgeberwechsel und Renteneintritt.
Nicht selten sind die Policen das Einzige was Arbeitgeber bei ihren Akten haben. Beratungsdokumentationen oder Updateinformationen über Gesetzesänderungen oder Ähnliches sind bei den wenigsten dokumentiert und archiviert.
Unsere Lösung
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