2. Juni 2016

Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin zu zahlenden Arbeitslohn seinen Mitarbeitern Zuschüsse zahlt, um deren allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern und die Gesundheit im Betrieb zu fördern, dann ist dies grundsätzlich steuerfrei. Bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro im Kalenderjahr muss man insoweit keine Lohnsteuer abführen, und der Empfänger braucht keine Einkommensteuer zu bezahlen. Anders ist dies nur, wenn die Leistungen auf den vereinbarten Arbeitslohn angerechnet werden oder umgewandelter Arbeitslohn sind.

Allerdings müssen die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit bestimmten Mindestanforderungen genügen (§§ 20 und 20a SGB V). Und diese sind durch eine Gesetzesänderung im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) seit dem 25.7.2015 sogar noch gestiegen.

Wie diese aussehen, hat jetzt das Finanzgericht (FG) Bremen in einem neueren Urteil konkretisiert (Az. 1 K 80/15). Danach sind die Mindestanforderungen erfüllt, wenn die Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden.

Kommentar:

Steuerfreie Leistungen der Gesundheitsvorsorge – Hilbert kommentiert das Urteil des FG Bremen vom 11.02.2016 zu den Voraussetzungen gem. § 3 Nr. 34 EStG

Kurznachricht zu „Zu Voraussetzungen des Vorliegens steuerfreier Leistungen der Gesundheitsvorsorge – Anmerkung zum Urteil des FG Bremen vom 11.02.2016“ von Dipl.-Kfm. Lukas Hilbert, original erschienen in: BB 2016 Heft 15, 870 – 872.

Nach dem Urteil des FG Bremen vom 11.02.2016 – 1 K 80/15 – macht die Befreiungsregelung des § 3 Nr. 34 EStG zur Arbeitgeber-Gesundheitsförderung selbst keine materiellen Vorgaben zur Qualifikation der Anbieter. Dem Verweis auf §§ 20, 20a SGB V können keine zusätzlichen Einschränkungen für die Begrenzung der Steuerbefreiung entnommen werden. Ferner hat das Gericht entschieden, dass ersichtlich sein muss, dass Maßnahmen, für welche die Steuerbefreiung begehrt wird, der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Hilbert skizziert zu Beginn seiner Entscheidungsanmerkung die Problematik des Falles und erläutert den Regelungsgehalt von § 3 Nr. 34 EStG.

Der Autor arbeitet im Folgenden heraus, dass über diese Bestimmung mit Wirkung seit 2008 bestimmte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung durch einen Freibetrag bis zu 500 € pro Kalenderjahr und Mitarbeiter von der Besteuerung ausgenommen werden.

Diese Regelung wirkt systematisch z.T. vereinfachend, denn sie vermeidet die insbesondere im Bereich der Gesundheitsvorsorge ansonsten häufiger notwendige Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und den Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.

Hilbert legt im nächsten Abschnitt dar, dass das FG Bremen deutlich gemacht hat, dass dem Verweis ins Sozialrecht keine weiteren Einschränkungen für die Begrenzung der Steuerbefreiung entnommen werden kann, da es an unmittelbar im Gesetz bestimmten materiellen Voraussetzungen an die Instrumente der Gesundheitsförderung fehlt. Dieser Sichtweise stimmt der Autor in seiner Bewertung zu und konstatiert, dass für die Frage der Steuerbefreiung nicht alle etwa für Kostenerstattungen durch gesetzliche Krankenkassen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sein müssen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.

 

Hinweis: Präventionsgesetz 2015 

Der Gesetzgeber hat mit dem Präventionsgesetz aus 2015 mittlerweile eine umfassende Änderung der gesetzlichen Regelungen zu Präventionsleistungen vorgenommen, die sich auch auf § 3 Nr. 34 EStG auswirkt. Im Gegensatz zur bisherigen (streitgegenständlichen) Regelung, sind in § 20 SGB V n. F. nun detaillierte Anforderungen an Präventionsangebote und ein Zertifizierungsverfahren installiert worden. Nach der Gesetzesbegründung soll die neue Zertifizierung von Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung die Anwendung des § 3 Nr. 34 EStG erleichtern, da zertifizierte Präventionsangebote die qualitativen Anforderungen der Befreiungsvorschrift erfüllen, sodass die Finanzämter fortan keine Einzelfallprüfung mehr vornehmen müssen.

 

FG Bremen, Urteil v. 11.2.2016, 1 K 80/15 (5), Haufe Index 9111145

 

Druckstück:gerichtsurteil-und-kommentar-zu-steuerfreien-gesundheitszuschuessen