Schon lange wurde diskutiert, wie damit umzugehen ist, wenn ein Trägerunternehmen z.Bsp durch Unternehmensaufkauf mehrere Unterstützungskassen hat und nun alle Versorgungszusagen über eine Unterstützungskasse durchführen will.
Bislang war eine steuerunschädliche  Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Unterstützungskasse nicht möglich.
Mit dem Schreiben vom 18.02.2020 (IV C 2 – S 2723/19/10001 :004) bringt das BMF nun eine Klarstellung.

 

Hier ein Auszug aus dem BMF Schreiben vom 18.02.2020 (IV C 2 – S 2723/19/10001 :004):

Unterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 KStG steuerbefreit. § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c KStG fordert dabei, dass vorbehaltlich des § 6 KStG die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für Zwecke der Kasse dauerhaft gesichert ist. Dies gilt auch für Gruppenunterstützungskassen.

Scheidet ein Trägerunternehmen aus einer Gruppenunterstützungskasse aus, weil die Durchführung dessen betrieblicher Altersversorgung künftig über eine andere Unterstützungskasse vorgenommen wird, hat dies bei der Gruppenunterstützungskasse nicht unbedingt zur Folge, dass sie hierdurch überdotiert, d.h. insoweit in der Verwendung entsprechender Vermögenswerte frei ist. Es ist gefragt worden, ob die Gruppenunterstützungskasse in einem solchen Sachverhalt gleichwohl Vermögenswerte auf die andere Unterstützungskasse übertragen kann, ohne gegen das Vermögensbindungsgebot des § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c KStG zu verstoßen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder liegt in einem solchen Sachverhalt kein Verstoß gegen das Vermögensbindungsgebot vor, wenn eine steuerfreie Gruppenunterstützungskasse dieser anderen, ebenfalls steuerfreien Unterstützungskasse unmittelbar die auf das Trägerunternehmen entfallenden Vermögenswerte überträgt. Einer ausdrücklichen Regelung derartiger Vermögensübertragungen in der Satzung der steuerfreien Gruppenunterstützungskasse bedarf es nicht. -Ende Ausschnitt BMF Schreiben-

Praxishinweis: Hier hat das BMF einen echten Freiraum für Trägerunternehmen geschaffen.
Für rückgedeckte Unterstützungskassen würde man sich noch eine echte Flankierung im § 4d EStG wünschen, dass nämlich die Übertragung einer Rückdeckungsversicherung auf dieser Ebene auch steuerunschädlich ist. Hier empfiehlt sich vorab noch eine Klärung mit dem jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt.