Arbeitgeber müssen schnell reagieren

Die sog. versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BetrAVG wurde schon gleich zu „Beginn“ des Betriebsrentengesetzes im Jahr 1974 geschaffen, um die Direktversicherung (Abs. 2) und Pensionskasse (Abs. 3) besonders einfach und haftungssicher für Arbeitgeber zu machen. Denn bei Ausscheiden schuldet der Arbeitgeber nicht den quotierten Teil (tatsächliche Dienstzeit im Verhältnis zur möglichen Dienstzeit) der Zusage, sondern nur das, was tatsächlich im Versicherungsvertrag vorhanden ist. Folglich wird regelmäßig die Einstandspflicht des Arbeitgebers verhindert. Damit war die Direktversicherung (und Pensionskasse) bisher einer der sichersten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung.

Diese Ausnahme gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber dies „verlangt“. Es heißt im Betriebsrentengesetz: „Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen.“ Zugleich muss er die drei sozialen Auflagen erfüllen.

Die versicherungsförmige Lösung greift nur, wenn

  1. spätestens nach drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist, eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind;
  2. vom Beginn der Versicherung nach dem Versicherungsvertrag die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
  3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat

Da die Direktversicherung und insbes. in den letzten Jahren seit 2002 die Pensionskasse sehr häufig in kleinen und mittelständischen Unternehmen eingesetzt werden, war es üblich, dass schon gleich bei Einrichtung der Versorgung, z.B. in der Entgeltumwandlungsvereinbarung oder bei größeren Firmen in der Betriebsvereinbarung, die versicherungsförmige Lösung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen wurde. Damit waren von Anfang an die Verhältnisse geklärt und insbes. Arbeitgeber konnten dies nicht bei Ausscheiden vergessen.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung diese Praxis für unwirksam erklärt (BAG, 19.05.2016 – 3 AZR 794/14).

Ausführliche Informationen zum Fall können Sie gern bei uns abrufen.

 

Was bedeutet das für Ihre Praxis:

  1. Alle Arbeitgeber, die Direktversicherungen/Pensionskassenversorgungen haben, sind gut beraten, wenn sie in jedem Kündigungsbestätigungsschreiben bzw.in jeder Abfindungsvereinbarung die versicherungsförmige Lösung formal verlangen und ich vom Arbeitnehmer gegenzeichnen zu lassen.
  2. Außerdem muss dem Arbeitnehmer die Originalpolice gegen Unterschrift ausgehändigt werden.
  3. Das vom Arbeitnehmer quittierte Schreiben sollte umgehend innerhalb der Dreimonatsfrist an den Versicherer gesandt werden. Eine Empfangsbestätigung des Versicherers sollte zu den Akten genommen werden.
  4. Das quittierte Schreiben des Arbeitnehmers muss bis zum Eintritt des Versorgungsfalles plus 30 Jahre, der Verjährungsfrist für Betriebsrentenansprüche, aufbewahrt werden.
  5. Versicherer und Arbeitgeber tun gut daran, die Kollektivverträge mit Blick auf die Formulierung „nach dem Versicherungsvertrag“ im Betriebsrentengesetz auf die Erfüllung der sozialen Auflagen zu prüfen.

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