30.06.2016

Die Mindestlohn-Kommission hat am 28.06.2016 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 01.01.2017 auf € 8,84 brutto je Zeitstunde anzuheben.

Die Kommission hat sich bei ihrer Entscheidung am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes orientiert. Der Index berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt werden. Laut Statistischem Bundesamt entspricht der Anstieg der Tarifverdienste in diesem Zeitraum 4,0 %. Die Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ab dem 01.03.2016 wurde auch eingerechnet. Diese wird bei der nächsten Anpassung im Jahre 2018 dann aber ausgeklammert.

Aufzeichnungspflichten

Ergänzend möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, von den geringfügig beschäftigten Mitarbeitern (Minijobber), Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen.

Ausnahmen:

  • Mitarbeiter, die ausschließlich mobile Tätigkeiten (Boten) ausüben, keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen können. Hier genügt eine Aufzeichnung über die Dauer der täglichen Arbeitszeit.
  • Beschäftigte Familienangehörige

Sie können auch den Arbeitnehmer damit beauftragen die v. g. Dokumentation zu führen. Diese sollte jedoch von Ihnen regelmäßig kontrolliert und gegengezeichnet werden. Sie können eine solche Aufzeichnung durch eine elektronische Zeiterfassung vornehmen lassen oder in Form einer Tabelle handschriftlich führen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat für die Dokumentation der Arbeitszeiten eine App bereitgestellt.
Informationen zur App finden Sie unter folgendem Link: http://www.der-mindestlohn-wirkt.de/ml/DE/Service/App-Zeiterfassung/inhalt.html

Bitte beachten Sie, dass auch Minijobber Anspruch auf

  1. bezahlten Urlaub,
  2. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder
  3. Feiertage haben.

Auch diese Stunden sind mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Unterbleibt eine Vergütung im Urlaubsfall, Krankheitsfall und für Feiertage, kann es zur sog. „Phantomlohnfalle“ kommen. Das heißt, im Falle einer Überprüfung des Mindestlohns –
z. B. bei den regelmäßig stattfindenden Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung – können Beiträge auf die nicht bezahlten Urlaubsstunden/ Lohnfortzahlungsstunden nachberechnet werden.

Durch diesen „Phantomlohn“ – auch wenn er nie gezahlt wurde – kann es zu einer Überschreitung der Entgeltgrenze von monatlichen € 450,00 kommen, wodurch die Geringfügigkeit (Minijob) entfällt und volle Sozialversicherungspflicht entsteht.

Auch das Hauptzollamt kontrolliert bei Prüfungen nicht nur die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, sondern auch des gesetzlichen Mindesturlaubs.

Konsequenzen bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den festgesetzten Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, kann mit einer Geldbuße bis zu € 500.000,00 belegt werden.

Bei nicht rechtzeitigem Ausgleich der Überstunden auf Arbeitszeitkonten kann ein Bußgeld bis € 500.000,00 festgesetzt werden. Fahrlässigkeit reicht aus.

Kommt der Arbeitgeber seiner Dokumentationspflicht nicht nach, kann ein Bußgeld bis € 30.000,00 festgesetzt werden.

Bei Prüfungen durch die Behörden werden zudem Sozialversicherungsbeiträge, sowie Säumniszuschläge für den nicht gezahlten Mindestlohn nachberechnet.

 

Druckstück: erhoehung-mindestlohn