Einführung der Insolvenzsicherungspflicht bei Pensionskassen

Durch die Änderung des Betriebsrentengesetzes im Juni diesen Jahres wurde unter anderem der gesetzliche Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) auf bestimmte Pensionskassenzusagen aus­gedehnt. Damit unterliegen Zusagen, die von Pensions­kassen mit einer satzungsmäßigen Kürzungsmöglichkeit („Sanierungsklausel“) durchgeführt werden, künftig der PSV-Beitragspflicht.

Im Falle einer Leistungskürzung seitens einer Pensionskasse bleibt weiterhin in erster Linie der Arbeitgeber für die Differenz zwischen arbeitsrechtlicher Verpflichtung und Kassenleistung einstandspflichtig. Nur wenn zusätzlich auch der Arbeitgeber wegen Insolvenz ausfällt, springt künftig der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) hierfür ein. Damit wird die Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert.

Auf Arbeitgeber kommen Mehrbelastungen zu

Zur Finanzierung der Insolvenzsicherung müssen Arbeitgeber mit Zusagen betroffener Pensionskassen ab 2021 Beiträge an den PSVaG leisten.

Es besteht Handlungsbedarf!
Für Arbeitgeber mit „sicherungspflichtigen“ Pensionskassenzusagen gilt ab 2021 die Melde- und Beitragspflicht zum PSV. Wir empfehlen dringend eine Überprüfung Ihres Versorgungswerkes.

Hintergrund

Hintergrund  der erfolgten Änderung des BetrAVG ist eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19.12.20019; C168/18). In dieser Entscheidung ging es darum, dass eine regulierte Pensionskasse ihre Leistungen satzungsgemäß gekürzt hat. Für diese Leistungskürzung steht der Arbeitgeber aufgrund seiner Subsidiärhaftung ein, das bedeutet er hat eine Nachschußpflicht zu der dem Arbeitnehmer ursprünglich zugesagte Leistung. Im vom EuGH entschiedenen Fall wurde allerdings der Arbeitgeber insolvent. Die Lücke, die aufgrund der Leistungskürzung der Pensionskasse in der Versorgung des Arbeitnehmers entstanden ist, konnte der Arbeitgeber damit nicht mehr auffüllen. Da das BetrAVG einen gesetzlichen Insolvenzschutz bei Pensionskassenversorgungen nicht kannte, ging die Insolvenz des Arbeitgebers zu Lasten des Arbeitnehmers. Dies widerspricht nach Ansicht des EuGH europäischem Recht.

Diese neue PSV-Pflicht gilt allerdings nur für Pensionskassen, die nicht dem gesetzlichen Sicherungsfonds (Protektor) unterliegen. Dies sind in der Regel regulierte Pensionskassen.

Pensionskassen, die über einen ausreichenden Sicherungsmechanismus gegen Leistungskürzungen verfügen, fallen nicht unter die neue PSV-Pflicht. Nach Ansicht des Gesetzgebers sind dies deregulierte Pensionskassen, sowie Pensionskassen, die auf einer tarifvertraglichen Grundlage als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien betrieben werden (z.B. die SOKA-Bau), bzw. die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.

Gern können wir Sie dabei unterstützen. Bitte nutzen Sie dafür hier unser Kontaktformular.