Das müssen Sie beachten:
Bei aller Konzentration auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz sollte nicht vergessen werden, dass es mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie bereits verabschiedete Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung gibt, die teilweise bereits in Kraft getreten sind und teilweise zum 01.01.2018 in Kraft treten.
Einige dieser Regelungen geben keinen Handlungsspielraum und müssen einfach umgesetzt werden. Dazu gehören:
Gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen
- Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist von 5 auf 3 Jahre
- Reduzierung des Mindestalters von 25 auf 21 Jahre
- Gilt für alle Neuzusagen ab 01.01.2018
Abfindung von Kleinstanwartschaften
- Wichtig für Firmen bei denen der Mitarbeiter in ein EU-Ausland wechselt
- Neue Regelung in § 3 Abs. 2 BetrAVG
Neue Anforderungen an Arbeitgeber-Auskunftspflichten – § 4a BetrAVG
- Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes wurde dem Arbeitnehmer ein umfassender Auskunftsanspruch gemäß § 4a BetrAVG eingeräumt. Diese Verpflichtung wird durch die EU-Mobilitätsrichtline verschärft
- Auskunftsverpflichtung zukünftig in Textform notwendig
- Auskunft in angemessener Frist auf dessen Verlangen
- Auskunft muss folgende Inhalte berücksichtigen:
- Möglichkeiten der bAV (Durchführungswege, Versorgungsordnung, AG-Beiträge)
- Leistungsbeschreibung
- Höhe der Anwartschaft
- Entwicklung der Anwartschaft
- Auswirkung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- 1: Auskunftspflicht gegenüber Aktiven
- 2: Auskunftspflicht gegenüber Ausgeschiedenen
- 3: Auskunftspflicht im Falle der Übertragung
- Erteilt der Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger dem Arbeitnehmer eine falsche Auskunft, muss der Arbeitgeber hierfür haften
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