05.01.2017

Immer wieder möchte der Insolvenzverwalter bei Insolvenz des Trägerunternehmens, die in der Unterstützungskasse für die Versorgung angesammelten Mittel zur Masse ziehen. Bei unverfallbaren Ansprüchen von Arbeitnehmern hat das Bundesarbeitsgericht diesem Vorgehen schon eine Absage erteilt (BAG, 29.09.2010 – 3 AZR 107/08). Viele Unterstützungskassen haben daraufhin ihre Satzungen überarbeitet. Doch wie sieht es im Falle von Geschäftsführern aus, die nicht unter den Schutz des BetrAVG fallen? Das hatte nun der BGH zu entscheiden (BGH, 08.12.2016 – IX ZR 257/15) und urteilte zugunsten der Unterstützungskasse.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Unterstützungskasse. Hier die Leitsätze dieser wichtigen Entscheidung:

  1. Der in einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis allgemein und insolvenzunabhängig erklärte Verzicht auf Herausgabeansprüche des Auftraggebers ist wirksam.
  2. 134 Abs. 1 InsO: a) Die dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrages vom Schuldner zugewendeten Mittel sind keine unentgeltlichen Leistungen an den Auftragnehmer. b) Verzichtet der Schuldner auf Herausgabeansprüche gegen den Auftragnehmer, ist dies keine unentgeltliche Leistung, wenn der Auftragnehmer hierfür dem Schuldner einen diesen Verzicht ausgleichenden vermögenswerten Vorteil verspricht.
  3. § 242a, 315 BGB: Der in der Satzung einer Unterstützungskasse im Sinne von § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG enthaltene Verzicht auf Rückforderungsansprüche hält der Inhaltskontrolle stand.

Fazit:

Das Urteil ist von hoher Bedeutung für Unterstützungskassen. Denn diese befinden sich in der „Zwickmühle“ zwischen den strengen körperschaftsteuerrechtlichen Anforderung an die Zweckbindung des Vermögens und den Wünschen des Insolvenzverwalters. Unterstützungskassen sind gut beraten, ihre Satzungen aufgrund dieses Urteils sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Druckstück: Insolvenzschutz Unterstützungskasse für GGF05