Im Jahr 2006 wurde der Tarifvertrag über Vermögenswirksame Leistungen (TV VWL) in der M+E Industrie durch den Tarifvertrag über Altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) abgelöst. Danach haben Beschäftigte grundsätzlich Anspruch auf altersvorsorgewirksame Leistungen in Höhe von monatlich 26,59 Euro.

§ 5 des Tarifvertrages AVWL enthält jedoch langlebige Übergangsregelungen zur weiteren Inanspruchnahme von vermögenswirksamen Leistungen:

§ 5c TV AVWL bestimmt, dass Beschäftigte Vermögenswirksame Leistungen weiter in Anspruch nehmen können, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV AVWL das 57. Lebensjahr vollendet hatten. Diese Ausnahmeregelung dürfte in der Praxis heute kaum noch relevant sein, da nur sehr wenige Beschäftigte über das 67. Lebensjahr hinaus arbeiten.

§ 5b TV AVWL ermöglicht eine weitere Inanspruchnahme von vermögenswirksamen Leistungen, wenn der zugrundeliegende Vertrag eine bestimmte Laufzeit enthielt und diese am 22. April 2006 bereits zur Hälfte abgelaufen war. In diesem Fall konnten für einen Anschlussvertrag mit einer Laufzeit von bis zu 7 Jahren vermögenswirksame Leistungen verlangt werden.

Diese tarifvertragliche Übergangsfrist endet spätestens dieses Jahr am 21. Oktober 2016.

Praktisch relevant bleibt lediglich die Übergangsregelung in § 5a TV AVWL. Danach besteht der Anspruch auf VWL für die Restlaufzeit eines Vertrages über vermögenswirksame Leistungen, wenn dieser Vertrag vor dem 22. April 2006 abgeschlossen wurde. Das kann insbesondere bei Bausparverträgen noch der Fall sein. Diese sehen regelmäßig keine Laufzeit vor. Ihre Zuteilungsreife hängt vielmehr vom Erreichen der Bausparsumme ab. Für Bausparverträge, die seit ihrem Abschluss

unverändert fortgeführt werden, können damit VWL bis zu ihrem tatsächlichen Ende verlangt werden.

Dies ist aber nach Auffassung der Tarifvertragsparteien nur der Fall, wenn ein vor dem 22. April 2006 abgeschlossener Bausparvertrag bis heute und in Zukunft tatsächlich unverändert geblieben ist. Dies ist jedoch immer unwahrscheinlicher.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase versuchen die Bausparkassen vermehrt, sich ihrer alten Vertragsbedingungen mit den oft sehr hohen Garantiezinszusagen zu entledigen. Geschieht das durch Kündigung des Altvertrages und Abschluss eines neuen Vertrages, greift die Übergangsregelung des § 5 TV AVWL ohnehin nicht mehr.

Vor dem Hintergrund, dass die Tarifvertragsparteien mit dem TV AVWL den Aufbau ergänzender Altersvorsorge fördern und ein sukzessives Auslaufen der vermögenswirksamen Leistungen vorgesehen haben, kommt eine Anwendung der Ausnahmeregelung des § 5a TV AVWL auch dann nicht mehr in Frage, wenn die Vertragsbedingungen eines Bausparvertrages lediglich angepasst und abgeändert werden, der Vertrag jedoch unter derselben Versicherungsnummer weitergeführt wird.

Da der Arbeitgeber von solchen „stillen“ Änderungen i. d. R. keine Kenntnis erhält, empfiehlt es sich, bei den Beschäftigten nachzufragen.

Als Alternative zu diesem ggfs. aufwändigen Prozess bietet § 3 Nr. 1c TV AVWL eine verwaltungsarme betriebseinheitliche Lösung. Diese Regelung räumt den Betriebsparteien die Möglichkeit ein, für alle Beschäftigten einen einheitlichen Rentenbaustein zu bilden und durch Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung AVWL im Betrieb einheitlich zu gewähren.

Zusammenfassung:

Die meisten Beschäftigten haben keinen Anspruch mehr auf vermögenswirksame Leistungen. Soll ihr tarifvertraglicher Anspruch in Höhe von 26,59 Euro monatlich nicht verfallen, sollten sie altersvorsorgewirksame Leistungen beantragen. Sofern ein Arbeitgeber noch vermögenswirksame Leistungen statt altersvorsorgewirksame Leistungen gewährt, obwohl § 5 des TV AVWL nicht mehr greift, handelt es sich um freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die den tariflichen Anspruch auf AVWL i. d. R. nicht erfüllen.

Quelle: Versorgungswerk MetallRente

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