12.10.2016

Der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten („Minijobbern“) von einer arbeitgeberfinanzierten bAV verstößt gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Laut LAG München (13.01.2016 – 10 Sa 544/15; Rev. eingelegt) ist ein Minijobber ein Teilzeitbeschäftigter, der den gleichen bAV-Anspruch hat wie vergleichbare Voll- oder Teilzeitbeschäftigte. Ein bAV-Ausschluss könnte zwar mit fehlender gRV-Pflicht sachlich begründet werden. Aber da Minijobber bereits seit 1999 gRVpflichtig sein können, ist dieser Ausschlussgrund hinfällig. Das gilt lt. LAG selbst dann, wenn im Einzelfall keine gRV-Pflicht besteht.

Bedeutung für die Praxis:

Wer Nachhaftungsrisiken vermeiden will, braucht für den Ausschluss andere Gründe als die „geringfügige Beschäftigung“. Als sachliche Gründe kommen z. B. Arbeitsleistungen oder Qualifikationen in Betracht, die Minijobber von anderen Teil- und Vollzeitkräften unterscheiden.

Das LAG lässt einen Ausschluss auch bei „krassem Missverhältnis“ zwischen Aufwand des Arbeitgebers und Ertrag des Arbeitnehmers zu. Bei beitragsorientierten Systemen dürfte dieser Nachweis jedoch nicht gelingen.

Ist ein Ausschluss nicht möglich, darf zumindest die Zusage anteilig gemäß Teilzeitgrad gekürzt werden.

 

Druckstück: bav-mit-minijobbern