In Verbindung mit mehreren Rechtsvorschriften sind die Auskunftspflichten des Arbeitgebers verschärft worden.

„Bei Unterlassung bzw. falscher Information (schuldhafte Verletzung der Informationspflichten) ist der Arbeitgeber ggfs. schadensersatzpflichtig.“ Hinweis: 30 Jahre Verjährungsfrist in der bAV nach Renteneintritt!

Aus unserer Praxiserfahrung wissen wir, dass von Arbeitgebern und deren „Personalern“, Auskünfte zur bAV gerne mal zwischendurch und mit subjektiver Meinung angereichert gegeben werden. Wie diverse Gerichtsurteile belegen, kann dies zu hohen Schadensersatzleistungen führen. Um diese Situation zu vermeiden macht es Sinn, sich näher mit dieser Thematik zu beschäftigen.

Dabei sind folgende Fragen zu klären:
• Welche Informationen sind gefordert?
• Zu welchem Zeitpunkt müssen diese Informationen erteilt werden?
• Gegenüber wem bin ich als Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet?
• In welcher Form habe ich diese Informationen bzw. Auskünfte zu   übermitteln?
• Wie oft hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf?
• Wie lange hafte ich als Arbeitgeber für diese Auskünfte?

Unsere Lösung i.bAv-digital reduziert nicht nur Ihren Verwaltungsaufwand und entlastet dadurch Ihre Personalabteilung, sondern trägt auch den gesetzlich geforderten Informationsbedarf Ihrer Mitarbeiter Rechnung.

Ausführliche Informationen haben wir Ihnen in einem Transparenzblatt zusammengestellt. Hier gehts zum Download!